Wenn Ihr Kind in ernsten Schwierigkeiten steckt und rasche, effiziente Hilfe benötigt, dann sind Sie bei mir genau richtig.
Ihr Kind wird einer strafbaren Handlung verdächtigt und Sie überlegen, ob Sie mit Ihrem Kind zur polizeiliche Einvernahme besser mit oder ohne Strafverteidiger hingehen sollen?
Dann stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend. Schon die ersten Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme sind die gefährlichsten und zugleich wichtigsten und können entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren haben.
Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und ziehen Sie rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt bei.
Beachten Sie, dass belastende Aussagen vor der Polizei später vor Gericht kaum mehr glaubhaft revidiert werden können.
Als erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger wahre ich Ihr Recht auf ein faires Verfahren und berate Sie über Ihre Möglichkeiten. Es ist meine Aufgabe, Ihren Rechtsstandpunkt erfolgreich zu vertreten und Sie kompetent durch den Strafprozess zu führen.
Was ist Jugendstrafrecht und in welchen Fällen wird es angewendet?
Für Jugendliche und in speziellen Fällen für junge Erwachsene sieht das Gesetz ein eigenes Verfahren mit anderen „Strafen“ als für Erwachsene vor. Es gilt das Jugendgerichtsgesetz, kurz JGG.
Unmündige Personen haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und sind nicht strafmündig.
Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit mindestens 14. Jahre aber noch nicht 18. Jahre alt ist.
Junger Erwachsener ist, wer zur Tatzeit über 18. Jahre aber noch nicht 21. Jahre alt ist.
Im JGG finden sich Sonderregelungen, wie ein Gerichtsverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene auszusehen hat und welche Strafen verhängt werden können.
Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht weiß ich, dass das Jugendstrafrecht für den Betroffenen oft „günstiger“ ist als das Erwachsenenstrafrecht, weil bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Erziehung im Vordergrund steht und nicht das Bestrafen. Viele Taten von Jugendlichen werden aus Übermut, Gruppendynamik oder Leichtsinn heraus begangen. Dem jugendlichen Beschuldigten wird seine entwicklungsbedingte Unreife zu Gute gehalten, wodurch er in strafbare Verhaltensweisen geraten ist.
Die Chancen, die Enthaftung eines Jugendlichen aus der Untersuchungshaft zu erwirken, sind wesentlich höher als bei erwachsenen Beschuldigten. Seit 1.Jänner 2016 gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr, die sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befinden, die Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz. Ziele dieser Konferenz sind die Klärung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die Festlegung von Maßnahmen, die weitere Straftaten verhindern sollen. Für die Abhaltung einer Sozialnetzkonferenz ist auch die Zustimmung des jugendlichen Beschuldigten/Verurteilten notwendig. So gelingt es immer wieder bei Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen die Enthaftung zu erwirken. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass man unverzüglich nach der Verhaftung des Jugendlichen einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht beizieht.
Wesentlich für die Enthaftung ist die Zukunftsprognose: Hat der Jugendliche einen Job oder einen Ausbildungsplatz in Aussicht oder geht er noch zur Schule?
Auch die Vergangenheit ist von Bedeutung: Ist der Jugendliche bereits vorbestraft oder nicht?
Lassen Sie sich ausführlich von Ihrem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger über Ihre Möglichkeiten beraten!
Ihr Mag. Camillo Raabe
-Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in Wien, Niederösterreich und Burgenland-