STRAFRECHT

ALLGEMEINES:

RECHTSANWALT STRAFRECHT WIEN - Camillo RaabeWenn Sie in ernsten Schwierigkeiten stecken und rasche, effiziente Hilfe benötigen, dann sind Sie bei mir genau richtig.

Sie werden einer strafbaren Handlung verdächtigt und überlegen, ob Sie zur polizeilichen Einvernahme besser mit oder ohne Strafverteidiger hingehen sollen?

Dann stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend. Schon die ersten Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme sind die gefährlichsten und zugleich wichtigsten und können entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren haben. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und ziehen Sie rechtzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger bei.

Beachten Sie, dass belastende Aussagen des Beschuldigten vor der Polizei später vor Gericht kaum mehr glaubhaft revidiert werden können. Es ist daher sorgsam darauf zu achten wie eine Aussage von der Polizei protokolliert wird.

Als erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger wahre ich Ihr Recht auf ein faires Verfahren und berate Sie über das Verfahren und Ihre Möglichkeiten. Es ist meine Aufgabe, Ihren Rechtsstandpunkt erfolgreich zu vertreten und Sie kompetent durch den Strafprozess zu führen.

Selbst in aussichtslosen Situationen, selbst wenn ich einen erwiesenen Straftäter verteidige, werde ich immer versuchen die beste Verteidigungsstrategie für meinen Mandanten zu entwickeln, um ein mildes Urteil zu erreichen.

Genau das ist mein Job!

Im Notfall erreichen Sie mich auch außerhalb der Kanzleizeiten

FAQ

Antwort: Notwendige Verteidigung im Strafverfahren besteht insbesondere:

  • im gesamten Verfahren, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
  • in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe angedroht ist (es bestehen aber einige Ausnahmen!)
  • in der Hauptverhandlung vor dem Schöffen - oder Geschworenengericht,
  • (im Rechtsmittelverfahren),
  • (in der kontradiktorischen Vernehmung, soweit in der Hauptverhandlung notwendige Verteidigung bestünde)
  • (im Unterbringungsverfahren).
Antwort: Wenn Sie keinen Verteidiger bevollmächtigen, gibt das Gericht einen Verteidiger bei (sog. Amtsverteidiger), dessen Kosten sie als Beschuldigter/Angeklagter, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe vorliegen, selbst zu tragen haben. Es empfiehlt sich daher einen kompetenten Wahlverteidiger zu beauftragen und mit diesem die weitere Strategie im Strafverfahren zu besprechen.
Antwort: Grundsätzlich empfiehlt es sich immer einen versierten Strafverteidiger bezuziehen. Selbst wenn es zu keinem Freispruch kommt, kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht oftmals erwirken, dass ein gerichtlich eingeleitetes Strafverfahren diversionell eingestellt wird.
Antwort: Grundsätzlich ja, da zu beachten ist, dass belastende Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei später vor Gericht kaum mehr glaubhaft revidiert werden können. Der beigezogene Rechtsanwalt wird daher sorgsam darauf achten, dass die Aussage des Beschuldigten von der Polizei richtig protokolliert wird.
Antwort: Grundsätzlich ja - zumindest sind seine Kosten bis zum Ende des Strafverfahrens zu akontieren. Im Fall einer nachträglichen Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung werden die Kosten je nach Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt zur Gänze oder zumindest teilweise getragen.

Ich vertrete und berate Sie insbesondere in folgenden Fachgebieten: