Sie haben eine Ladung zur Einvernahme als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz von der Polizei erhalten und wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen?
Wenn Sie einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz verdächtigt werden und überlegen, ob Sie zur polizeilichen Einvernahme besser mit oder ohne Strafverteidiger hingehen sollen, dann stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend.
Schon die ersten Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme sind die gefährlichsten und zugleich wichtigsten und können entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren haben. Von großer Bedeutung ist jedoch die Aussage hinsichtlich Ihres Suchtmittelkonsums vor der Polizei für ein allfälliges Führerscheinverfahren. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und ziehen Sie rechtzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt bei.
Als erfahrener Rechtsanwalt und Strafverteidiger wahre ich Ihr Recht auf ein faires Verfahren und berate Sie über Ihre Möglichkeiten. Es ist meine Aufgabe, Ihren Rechtsstandpunkt erfolgreich zu vertreten und Sie kompetent durch den Strafprozess zu führen.
Die Strafbarkeit nach dem Suchtmittelgesetz bezieht sich auf den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften (Cannabis, Kokain, Heroin, LSD etc.).
Wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand.
Daraus könnte man jetzt ableiten, dass der Konsum von Suchtgiften an sich nicht strafbar ist. Die Strafbarkeit bezieht sich allerdings auf die Handlungen davor bzw. danach. Da es unmöglich ist, Suchtgift ausschließlich zu konsumieren, ohne es auch zumindest während des Konsums zu besitzen, kommt es in der Regel bereits beim bloßen Konsum zur Strafbarkeit.
Bei Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz besteht die Möglichkeit des vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, wenn sich der Täter einer ärztlichen Begutachtung oder gesundheitsbezogenen Maßnahmen durch die Gesundheitsbehörde unterzieht.
Bei einem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz empfehle ich daher insbesondere bei inhaftierten Mandanten eine Therapieplatzzusage. Darunter versteht man eine schriftliche Zusage einer anerkannten Drogenbehandlungsstelle.
Beim Suchtgifthandel sind mehrere Faktoren zu beachten. So wird oft bereits bei Überschreitung der Grenzmenge von den Behörden Suchtgifthandel angenommen. Häufig kommt es vor, dass durch Telefonüberwachung eines Dealers dieser Ermittlungen wegen Drogenhandels gegen sich selbst und andere Personen (zB.: Konsumenten) in Gang bringt. Die Aussage des Beschuldigten, Telefonüberwachungsprotokolle sowie Zeugenaussagen sind daher von großer Bedeutung. Eine umfassende Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei/Gericht ist daher unumgänglich.
Lassen Sie sich ausführlich von Ihrem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger über Ihre Möglichkeiten beraten.
Ihr Mag. Camillo Raabe
-Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien-