FAQ
Antwort: Notwendige Verteidigung im Strafverfahren besteht insbesondere:
- im gesamten Verfahren, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
- in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe angedroht ist (es bestehen aber einige Ausnahmen!)
- in der Hauptverhandlung vor dem Schöffen - oder Geschworenengericht,
- (im Rechtsmittelverfahren),
- (in der kontradiktorischen Vernehmung, soweit in der Hauptverhandlung notwendige Verteidigung bestünde)
- (im Unterbringungsverfahren).
Antwort: Wenn Sie keinen Verteidiger bevollmächtigen, gibt das Gericht einen Verteidiger bei (sog. Amtsverteidiger), dessen Kosten sie als Beschuldigter/Angeklagter, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe vorliegen, selbst zu tragen haben. Es empfiehlt sich daher einen kompetenten Wahlverteidiger zu beauftragen und mit diesem die weitere Strategie im Strafverfahren zu besprechen.
Antwort: Grundsätzlich empfiehlt es sich immer einen versierten Strafverteidiger bezuziehen. Selbst wenn es zu keinem Freispruch kommt, kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht oftmals erwirken, dass ein gerichtlich eingeleitetes Strafverfahren diversionell eingestellt wird.
Antwort: Grundsätzlich ja, da zu beachten ist, dass belastende Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei später vor Gericht kaum mehr glaubhaft revidiert werden können. Der beigezogene Rechtsanwalt wird daher sorgsam darauf achten, dass die Aussage des Beschuldigten von der Polizei richtig protokolliert wird.
Antwort: Grundsätzlich ja - zumindest sind seine Kosten bis zum Ende des Strafverfahrens zu akontieren. Im Fall einer nachträglichen Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung werden die Kosten je nach Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt zur Gänze oder zumindest teilweise getragen.